Bayern hat einen ungewöhnlich deutlichen Satz in seiner Verfassung: Die Erbschaftsteuer soll auch verhindern, dass sich „Riesenvermögen“ in den Händen Einzelner ansammeln. Gleichzeitig fordert die CSU niedrigere Belastungen – bis hin zur steuerfreien Weitergabe von Unternehmen an Kinder. Das ist kein automatisch feststehender Verfassungsverstoß. Es ist aber ein politischer Spannungsbogen, den man nicht mit einem Slogan auflösen sollte.
Was in der Bayerischen Verfassung steht
Artikel 123 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung formuliert zwei Ziele: Die Erbschaftsteuer dient auch dazu, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen Einzelner zu verhindern; außerdem soll sie nach dem Verwandtschaftsverhältnis gestaffelt werden.1
Der Verfassungstext legt damit keine konkrete Steuerhöhe fest. Er sagt auch nicht, dass jede Vergünstigung für Betriebsvermögen unzulässig wäre. Er formuliert jedoch ausdrücklich einen vermögenspolitischen Zweck der Erbschaftsteuer.
Was die CSU fordert
Die CSU-Landesgruppe beschloss 2026, die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer deutlich zu erhöhen und die Steuer zu regionalisieren. Besonders weit geht die Forderung bei Unternehmen: Eine Unternehmensweitergabe durch Schenkung oder Erbschaft an leibliche oder adoptierte Kinder soll künftig steuerfrei möglich sein.2
Das politische Argument dahinter lautet: Familienunternehmen sollen bei einem Generationenwechsel nicht Liquidität oder Substanz verlieren, nur um eine Steuerzahlung finanzieren zu können. Das Gegenargument lautet: Je größer die Privilegien für Betriebsvermögen werden, desto stärker unterscheidet sich die Belastung großer Unternehmensvermögen von der Belastung anderen Privatvermögens.
8,81 Milliarden sind nicht dasselbe wie 6,7 Milliarden
Gerade bei diesem Thema werden verschiedene Milliardenbeträge leicht vermischt. 2025 wurden in Bayern insgesamt 8,81 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Davon entfielen 6,70 Milliarden Euro auf Übertragungen mit einem steuerpflichtigen Erwerb von mindestens fünf Millionen Euro. Das sind festgesetzte Steuern eines Jahres.3
Davon getrennt zu betrachten sind Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung. Nach Angaben, die das bayerische Finanzministerium auf eine parlamentarische Anfrage hin mitteilte und über die BR24 berichtete, wurden von 2021 bis Mitte 2026 bei sehr großen Betriebsvermögen knapp 6,7 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer ganz oder teilweise erlassen. Genannt wurden 37 Fälle mit begünstigtem Vermögen zwischen 26 und 90 Millionen Euro und 43 Fälle oberhalb von 90 Millionen Euro; weitere Verfahren waren noch offen.4
Die beiden Zahlen klingen ähnlich, beschreiben aber völlig unterschiedliche Dinge. Wer sie addiert oder gegeneinander verrechnet, produziert eine falsche Rechnung.
Warum solche Erlasse überhaupt möglich sind
Die Grundlage liegt nicht in einer bayerischen Sonderregel, sondern im Bundesrecht. § 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für begünstigtes Betriebsvermögen oberhalb der gesetzlichen Schwelle eine Verschonungsbedarfsprüfung vor. Auf Antrag kann Steuer erlassen werden, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus dem gesetzlich definierten verfügbaren Vermögen begleichen kann. Der Erlass ist an Bedingungen geknüpft, etwa Lohnsummen- und Behaltensfristen, und kann bei späteren Ereignissen ganz oder teilweise widerrufen werden.5
Das bedeutet: Ein gewährter Erlass ist nicht automatisch ein willkürliches Geschenk eines Finanzamts. Das Gesetz selbst eröffnet diese Möglichkeit, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob diese gesetzliche Ungleichbehandlung gegenüber nicht begünstigtem Privatvermögen verfassungsgemäß ist, ist eine andere Frage.
Karlsruhe prüft genau diese Ungleichheit
Am 13. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Verschonung von Betriebsvermögen. Das Gericht beschreibt selbst, dass die Begünstigungen von weitgehender Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass bei sehr großen Erwerben reichen können, während vergleichbare Vergünstigungen für sonstiges Privatvermögen nicht bestehen. Gegenstand des Verfahrens ist, ob diese Unterschiede verfassungsrechtlich zu beanstanden sind.6
Ein Urteil liegt derzeit noch nicht vor. Deshalb wäre es unseriös, die geltende Regelung bereits als verfassungswidrig zu bezeichnen – genauso wie es unseriös wäre, die verfassungsrechtliche Frage für erledigt zu erklären.
Der eigentliche politische Widerspruch
Interessant ist deshalb weniger die plakative Frage „CSU gegen Verfassung?“. Interessanter ist die sachliche: Wie weit kann eine Politik zur steuerlichen Schonung sehr großer Vermögensübertragungen gehen, wenn die eigene Landesverfassung der Erbschaftsteuer ausdrücklich auch eine begrenzende Funktion gegenüber der Konzentration von Riesenvermögen zuschreibt?
Diese Frage lässt sich politisch unterschiedlich beantworten. Aber sie verschwindet nicht dadurch, dass man nur eine Hälfte des Textes liest.
Quellen
- Bayerische Verfassung, Art. 123
- CSU-Landesgruppe: Beschluss 2026 – Erbschaftsteuer senken und regionalisieren
- Bayerisches Landesamt für Statistik: Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025
- BR24: Steuererlasse bei sehr großen Betriebsvermögen, 7.10.2026
- § 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung
- Bundesverfassungsgericht: Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen, 13.10.2026